§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Insulaner und Freunde Spiekeroog e.V.“ (kurz: „IFS“). Es wird beantragt, den IFS im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittmund einzutragen.
(2) Der IFS hat seinen Sitz auf Spiekeroog.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der IFS hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die gemeinschaftlich wirtschaftlichen und sozialen sowie politischen Belange seiner Mitglieder wahrzunehmen,
b. den Organen der Insel, insbesondere dem Bürgermeister, dem Rat der Gemeinde und der Verwaltung Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten und auf Verlangen Gutachten zu erstatten sowie die Arbeit der Organe zu hinterfragen und zu kontrollieren,
c. gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Insel Spiekeroog zu betreiben,
d. Möglichkeiten zu schaffen, dass die Bewohner der Insel eine langfristige Perspektive haben (Arbeiten und Wohnen).
(2) Der IFS ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der IFS auch Einrichtungen anderer Rechtsträger bedienen oder Gesellschaften gleichartiger Zielsetzung gründen oder sich an solchen Gesellschaften bzw. deren Gründung beteiligen.
(3) Die Mittel des IFS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BVL fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der IFS hat persönliche Mitglieder und körperschaftliche Mitglieder. Persönliches Mitglied kann jeder werden. Körperschaftliche Mitglieder können Unternehmen, Verbände, öffentliche Einrichtungen und sonstige juristische Personen werden, die den Zweck des IFS fördern. Die körperschaftlichen Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch eine von ihnen benannte Personen vertreten, wobei die benannte Person eine Stimme hat.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den IFS zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Ein Beschwerderecht bei einer ablehnenden Entscheidung besteht nicht.
Die Mitgliedschaft beginnt dann mit dem Aufnahmebeschluss.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann befristete Gastmitgliedschaften gewähren.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem IFS zu erfolgen hat und zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig ist,
b) durch Ableben; bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften durch Liquidation oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
c) durch Ausschluss aus dem IFS, den der geschäftsführende Vorstand beschließen kann. Die Entscheidung ist endgültig. Ein Beschwerderecht gibt es nicht.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der IFS erhebt von allen Mitgliedern Jahresbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung im Voraus festgesetzt wird. Die festgesetzten Beiträge gelten als Mindestbeiträge und sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
(2) Der geschäftsführende Vorstand kann für befristete Gastmitgliedschaften Ermäßigungen der Mitgliedsbeiträge bestimmen.
(3) Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres, findet eine zeitanteilige Erstattung von Mitgliedsbeiträgen nicht statt.
(4) Neben dem Jahresbeitrag kann die Mitgliederversammlung, soweit dies im Einzelfall zur Deckung eines nicht vorhersehbaren, außerordentlichen größeren Finanzbedarfs erforderlich ist, der aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu bestreiten ist, die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Umlage eines Geschäftsjahres darf je Mitglied den Jahresmitgliedsbeitrag nicht überschreiten. Die Erhebung der Umlage ist als Beschlussgegenstand in der Einladung zur Einberufung der Mitgliederversammlung anzukündigen und sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu begründen. Der Beschluss über die Erhebung der Umlage ist mit der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder zu fassen. Mitglieder, die mit der Erhebung der Umlage nicht einverstanden sind, können die Mitgliedschaft abweichend von § 4 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündigen; der reguläre Jahresbeitrag für das Jahr der außerordentlichen Kündigung wird in diesem Fall jedoch nicht erstattet.
§ 6 Organe
Die Organe des IFS sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der geschäftsführende Vorstand,
(3) der erweitere Vorstand / Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird schriftlich oder per E-Mail vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des IFS schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
Weitere Anträge für die Tagesordnung sowie Wahlvorschläge sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
b) die Wahl des Kassenprüfers,
c) die Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Kassenprüfers,
d) die Festlegung der Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge und
Umlagen,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung der BVL nach näherer Maßgabe des Paragraphen § 16 dieser Satzung.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes oder seinem Vertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlüsse über Auflösung oder Verschmelzung der IFS können nur erfolgen, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Erscheinen in der Versammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder, so kann die Auflösung oder Verschmelzung in einer neuen Mitgliederversammlung, wenn diese innerhalb von sechs Monaten einberufen wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen werden.
(6) In der Mitgliederversammlung haben jedes persönliche Mitglied sowie die von den körperschaftlichen Mitgliedern benannten Vertreter je eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur schriftlich und nur auf ein anderes Vereinsmitglied oder auf einen Rechtsanwalt zulässig.
Gastmitglieder haben kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz eine größere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung oder Verschmelzung des IFS bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung bestimmt der Leiter der Sitzung. Sie hat schriftlich und geheim zu erfolgen, wenn es von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
(8) Der geschäftsführende Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen betragen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten ansonsten die Bestimmungen dieses Paragraphen.
§ 8 geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für Planung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben, die den Zielen des Vereins entsprechen, die Wahrnehmung der Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vermögens.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Im Anschluss beträgt die Amtsperiode vier Jahre.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen. Der geschäftsführende Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden und den Rechnungsführer, die zugleich den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden. Jeweils zwei der vertretungsberechtigten Vorstände vertreten den IFS gemeinsam. Im Innenverhältnis der Vorstandsmitglieder zueinander sollen sich der Vorsitzende und der Rechnungsführer bei der Wahrnehmung der Vertretung des IFS in der Regel nur bei Verhinderung durch ein anderes vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(3) Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abstimmungen können auch schriftlich oder durch Umfrage erfolgen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand soll spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung über das vergangene Geschäftsjahr und bis 30.11. eines jeden Jahres das Budget für das folgende Geschäftsjahr aufstellen. Die Jahresrechnung ist nach Prüfung durch die Kassenprüfer spätestens innerhalb von sechs Monaten der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(6) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
§ 9 erweiterter Vorstand / Beiräte
(1) Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erfüllung der Zwecke des IFS erweiterte Vorstände oder Beiräte berufen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands oder des Beirats müssen nicht Mitglied der IFS sein. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen. Die erneute Berufung ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands oder der Beiräte können ihr Amt durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand jederzeit niederlegen.
(3) Der geschäftsführende Vorstand kann für den erweiterten Vorstand oder die Beiräte Geschäftsordnungen beschließen.
(4) Der erweiterte Vorstand / die Beiräte sind keine Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
§ 10 Arbeitskreise
(1) Der geschäftsführende Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben in Verfolgung der Zwecke des IFS Arbeitskreise einrichten. Arbeitskreisleiter und –mitglieder werden durch den Vorstand für die Dauer der jeweils delegierten Aufgaben berufen.
(2) Der Arbeitskreisleiter und die Mitglieder der Arbeitskreise können ihr Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jederzeit niederlegen.
(3) Nach Abschluss der jeweils delegierten Aufgaben legt der Arbeitskreis dem geschäftsführenden Vorstand einen Bericht vor.
(4) Der Vorstand kann für die Arbeitskreise eine Geschäftsordnung beschließen.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Jahresabschlüsse sind vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Er hat hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des IFS kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß § 7 Abs. 5 und 6 beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und der Rechnungsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der IFS aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13 Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche des IFS und der Mitglieder ist Wittmund.
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